Informationen zur Stadtentwicklung und Städtebauförderung

Auf der Grundlage der Ergebnisse der in 2013/2014 durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen wurde der Antrag der Stadt Achim auf Einwerbung von Städtebaufördermitteln für das Programm Stadtumbau-West in 2015 mit € 600.00,- bewilligt.

Zur positiven Entwicklung in Achim haben ganz erheblich die geförderten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in der Innenstadt und die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Soziale“ Stadt im Magdeburger Viertel beigetragen. Nicht nur das Stadtbild hat durch die im Rahmen dieser Maßnahmen erfolgten Umstrukturierungen gewonnen, auch die Quartiersentwicklung und der Standort Achim konnten nachhaltig gestärkt werden.

Mit der Sanierungsmaßnahme „Nördliche Innenstadt“ soll der vorwiegend durch eine industrielle Gemengelange geprägte Bereich nördlich der Eisenbahn und der durch Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen geprägte Bereich südlich der Eisenbahn im Straßenverlauf bis zum innerstädtischen Kreisverkehrsplatz aufgewertet und an den südöstlich angrenzenden Innenstadtbereich „angeschlossen“ werden.

Der Rat der Stadt Achim hat in seiner Sitzung am 16.07.2015 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets “Nördliche Innenstadt” im Ortsteil Achim beschlossen. Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt und soll zügig innerhalb einer Frist von 10 Jahren umgesetzt werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den als DOWNLOAD eingestellten Unterlagen und den unter LINKS  aufgeführten Internetseiten.

SANIERUNGSZIELE

 

Die Ziele der Sanierung ergeben sich aus den „Vorbereitenden Untersuchungen“ und werden über den

städtebaulichen Rahmenplan weiter konkretisiert:

  • Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude
  • Neuordnung und Wiedernutzung freigelegter Flächen
  • Anpassung der städtischen Infrastruktur und Neuordnung von Erschließungsanlagen
    und Verkehrsräumen
  • Verbesserung der Wegeverbindungen für Fußgänger und Radfahrer
  • Verbesserung der Wirtschaftsstruktur
  • Aufwertung des vorhandenen Gebäudebestandes durch Modernisierung,
    Instandsetzung und Umnutzung
  • Maßnahmen zur Reintegration der Industrie- und Gewerbebrachen in die Stadtentwicklung
  • Verbesserung des städtebaulichen Bildes
  • Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebietes im
    Verflechtungsbereich

SANIERUNGSVERMERK

Im Anschluss an die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet wurden vom Grundbuchamt alle
Grundstücke, die im Sanierungsgebiet liegen, mit einem Sanierungsvermerk im Grundbuch versehen. Hierüber wurden alle Eigentümer schriftlich vom Grundbuchamt informiert. Durch die Eintragung dieses Vermerks wurden alle Grundstückseigentümer über das zeitlich begrenzte Sonderrecht der Sanierung informiert und es wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts gemäß §§ 136 ff. Baugesetzbuch zu beachten sind.

Der Sanierungsvermerk hat lediglich informativen Charakter. Er stellt keine Grundstücksbelastung im Sinne des Grundbuchrechts dar und hat somit keine Rangstelle im Grundbuch. Finanzierungen, für die Sicherheiten im Grundbuch gestellt werden müssen, oder andere Belastungen, die im Grundbuch eingetragen werden müssen, sind weiterhin selbstverständlich möglich.

Nach Abschluss der Sanierung (dies geschieht durch Aufhebung der Sanierungssatzung) wird der Sanierungsvermerk wieder gelöscht. Durch die Eintragung und Löschung entstehen den  Grundstückseigentümern keine Kosten.

WELCHE VORTEILE BRINGT DAS SANIERUNGSGEBIET?

In einem Zeitraum von rd. 8-10 Jahren sollen im Sanierungsgebiet eine Vielzahl von Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Außer den städtischen Einzelmaßnahmen im öffentlichen Raum, von denen das gesamte Sanierungsgebiet profitieren soll, können im privaten Bereich die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden sowie Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leer stehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und Brachflächen gefördert werden. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses an einem privaten Gebäude ist der Abschluss eines Vertrages zwischen der Stadt und dem Eigentümer. Hierzu sollten Sie als Eigentümer eine kostenlose Beratung über die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten, vor Beginn der geplanten Maßnahmen, beim Sanierungsträger oder bei der Stadt Achim nutzen. Selbstverständlich müssen Städtebauförderungsmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.

SONDERABSCHREIBUNG IM SANIERUNGSGEBIET

Kosten einer Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme, die mit der Stadt abgestimmt ist, können nach dem Einkommenssteuergesetzt erhöht steuerlich abgesetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass über diese Maßnahme vor Beginn eine vertragliche Regelung mit der Stadt zu treffen ist. Der Sanierungsträger und die Stadt beraten Sie hierzu gerne.

SANIERUNGSRECHTLICHE GENEHMIGUNG

Zur Realisierung der Sanierungsziele werden jedes Jahr Steuermittel für private und öffentliche Maßnahmen eingesetzt. Damit durch Einzelmaßnahmen die Umsetzung der Sanierungsziele nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, ist in § 144 Baugesetzbuch festgelegt, dass für folgende Rechtsgeschäfte und Vorhaben bzw. Maßnahmen eine Sanierungsgenehmigung einzuholen ist.

1. Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Abbruch einer baulichen Anlage sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen; hierunter fallen z.B. auch

  • Dach- und Fassadenarbeiten
  • Veränderungen an Türen und Fenstern
  • Änderungen am Grundriss
  • Veränderung des Umfeldes

2. Miet- und Pachtverträge über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes mit einer befristeten Laufzeit von mehr als einem Jahr

3. Veräußerungen von Grundstücken sowie die Bestellung und Veräußerung von Erbbaurechten

4. Grundbuchliche Belastungen von Grundstücken (z.B. Grundschuldbestellungen, Eintragungen von Grunddienstbarkeiten)

5. Schuldrechtliche Verträge, in denen eine Verpflichtung zu einem der in Nr. 3 und 4 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird (z.B. Tausch- oder Schenkungsvertrag)

6. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten

7. Jede Veränderung der Grundstücksgrenzen (Grundstücksteilungen oder -vereinigungen, Flurstückszerlegungen)

Die Genehmigung ist vor Beginn einer Maßnahme bei der Stadt Achim zu beantragen. Ein Antragsformular erhalten Sie im Rathaus und wird für die Eigentümer auf der Webseite der Stadt Achim www.achim.de zur Verfügung gestellt. Beim Abschluss von Grundstückskaufvertr.gen kümmert sich der beurkundende Notar um die Antragsstellung bei der Stadt.

Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gibt es eine Besonderheit. Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird in diesen Fällen von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Achim erteilt. Ein Bauherr muss bei baugenehmigungspflichten Vorhaben zwei Anträge stellen; nämlich den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung an die Stadt Achim und einen Bauantrag an den Landkreis Verden.

BODENWERTERMITTLUNGEN UND AUSGLEICHSBETRÄGE

 

Mit Abschluss der Sanierung hat die Stadt gemeinsam mit dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe sanierungsbedingte Wertsteigerungen entstanden sind, die sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wert des Grund und Boden vor und nach Sanierung ergeben.

Nach den Bestimmunen des Baugesetzbuches haben die Eigentümer für die ausschließlich durch die Sanierung verursachten Bodenwertsteigerungen ihrer Grundstücke einen entsprechenden Ausgleichsbetrag an die Stadt zu entrichten. Im Gegenzug entfallen die sonst üblichen Erschließungsbeiträge.

Die Erhebung des Ausgleichsbetrages wird im weiteren Verlauf der Sanierung mit den Eigentümern erörtert. Zur Zahlung des Ausgleichsbetrages können ggf. individuelle Lösungen gefunden werden (z.B. Vereinbarung einer Ratenzahlung). Grundstückskaufvertr.ge unterliegen im Sanierungsgebiet einer besonderen Prüfung und Wertbegrenzung. Die Grundstückswerte werden auf die Höhe begrenzt, die sich ohne Aussicht auf die Durchführung der Sanierungsmaßnahme – also ohne den sanierungsbedingten Mehrwert – ergeben würde. Darüber hinaus gehende Kaufpreisvereinbarungen sind nicht genehmigungsfähig.

Hierdurch soll vermieden werden, dass Bodenwertsteigerungen die der Eigentümer nicht zulässigerweise selbst bewirkt hat, durch einen Verkauf realisiert werden und der Käufer möglicherweise durch den Kaufpreis und den Ausgleichsbetrag doppelt belastet wird.

Sanierungsgebietes „Nördliche Innenstadt“ gefasst.

 

Zahlen, Daten und Fakten

  • 2013/2014 Vorbereitende Untersuchungen
  • 2015 Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm Stadtumbau West
  • 08.2015 förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet
  • Größe: 13,9 ha, davon 2,6 ha südlich und 11,3 ha nördlich der Bahnlinie
  • Kosten: geplanter Gesamtkostenrahmen öffentlicher Mittel (Bund/ Land/ Stadt Achim):   4,8 Mio. €

Im Sanierungsgebiet gilt das Besondere Städtebaurecht §§ 136 ff Baugesetzbuch (BauGB)